Quoniam indignum est ob inanem observationem irritas fieri tabulas et iudicia mortuorum, placuit ademptis his, quorum imaginarius usus est, institutioni heredis verborum non esse necessariam observantiam, utrum imperativis et directis verbis fiat an inflexa.
von jannes.856 am 22.12.2014
Da es unwürdig ist, dass durch leere Förmlichkeit die Urkunden und Verfügungen der Verstorbenen ungültig werden, wurde beschlossen, dass bei Entfernung derjenigen Dinge, deren Verwendung als fiktiv gilt, für die Einsetzung eines Erben die Beachtung bestimmter Worte nicht notwendig sein soll, unabhängig davon, ob dies durch direkte und imperative Worte oder durch indirekte Worte geschieht.
von joline.q am 09.01.2023
Da es unbillig ist, Testamente und die Wünsche der Verstorbenen aufgrund bedeutungsloser Formvorschriften für ungültig zu erklären, wurde beschlossen, diese rein zeremoniellen Anforderungen zu beseitigen, und dass die Erbeinsetzung nicht von spezifischer Wortwahl abhängen soll, gleichviel ob sie in gebietenden und direkten Ausdrücken oder in indirekter Sprache erfolgt.