Publicati semel testamenti fides, quamvis ipsa materia, in qua primum a testatore scriptum relictum fuit, casu qui probatur intercidit, nihilo minus valet.
von elian.9931 am 17.03.2017
Die Gültigkeit eines einmal veröffentlichten Testaments bleibt ungeachtet dessen, dass das ursprüngliche Material, in dem es vom Erblasser zunächst schriftlich hinterlassen wurde, durch einen nachgewiesenen Unfall vernichtet wurde, gleichwohl bestehen.
von paul.932 am 08.11.2017
Ein Testament bleibt rechtlich gültig, auch wenn das Originaldokument, auf dem der Erblasser es niedergeschrieben hat, durch einen nachweisbaren Unfall zerstört wird.