Ibi enim et solus exactionem habebat consensu filiae non expectato et, si decedebat, ad suos heredes transmittebat.
von annika.859 am 23.06.2023
Denn dort hatte er allein das Erhebungsrecht ohne Einwilligung der Tochter, und wenn er verstarb, übertrug er es an seine Erben.
von cristin.d am 03.03.2016
In diesem Fall hatte er nicht nur das alleinige Recht zur Einziehung ohne Zustimmung seiner Tochter, sondern konnte dieses Recht bei seinem Tod auch an seine Erben weitergeben.