Sin autem nulla pollicitatio vel promissio intercesserit, post evictionem eius, si quidem res aestimata fuerit, ex empto competit actio.
von isabelle.n am 21.10.2016
Wurde jedoch keine Garantie oder Zusage gegeben, kann nach der Enteignung des Eigentums, sofern das Eigentum bewertet wurde, eine kaufrechtliche Klage erhoben werden.
von liam.q am 29.11.2016
Wenn jedoch weder eine Pollizitation noch eine Verheißung erfolgt ist, steht nach der Enteignung, sofern die Sache tatsächlich geschätzt wurde, eine Kaufklage zu.