Ex praestatione vectigalium nullius omnino nomine quicquam minuatur, quin octavas more solito constitutas omne hominum genus, quod commerciis voluerit interesse, dependat, nulla super hoc militarium personarum exceptione facienda.
von maria.m am 08.03.2016
Es darf keine Ermäßigung der Zollabgaben gewährt werden, und jeder, der am Handel teilnehmen möchte, muss die übliche Steuer von acht Prozent entrichten, wobei keine Ausnahmen gemacht werden, nicht einmal für Militärangehörige.
von aliyah.926 am 26.04.2024
Von der Entrichtung von Zollabgaben soll im Namen von absolut niemandem etwas geschmälert werden, sondern vielmehr sollen alle Arten von Menschen, die am Handel teilnehmen möchten, die nach herkömmlicher Gewohnheit festgelegten Achtel entrichten, wobei keine Ausnahme für Militärpersonen gemacht wird.