Ea, quae per infitiationem in lite crescunt, ab ignorante etiam indebita soluta repeti non posse certissimi iuris est.
von freya.845 am 10.07.2016
Es ist ein absolut feststehender Rechtsgrundsatz, dass Zahlungen, die in Unkenntnis von Forderungen geleistet werden, die durch Bestreitung im Gerichtsverfahren an Wert zunehmen, auch wenn sie ursprünglich nicht geschuldet waren, nicht rückforderbar sind.
von zoe.v am 21.04.2018
Es ist höchstrichterlich festgestellt, dass Beträge, die durch Bestreitung in einem Rechtsstreit entstehen, auch wenn sie von einem Unwissenden ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, nicht zurückgefordert werden können.