Ea, quae per infitiationem in lite crescunt, ab ignorante etiam indebita soluta repeti non posse certissimi iuris est.
von zoe.v am 21.04.2018
Es ist höchstrichterlich festgestellt, dass Beträge, die durch Bestreitung in einem Rechtsstreit entstehen, auch wenn sie von einem Unwissenden ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, nicht zurückgefordert werden können.