Cum convenit, ut singulae amphorae vini certo pretio veneant, antequam tradantur, imperfecta etiam tunc venditione periculum vini mutati emptoris, qui moram mensurae faciendae non interposuit, non fuit.
von samira9873 am 17.03.2024
Wenn vereinbart wurde, Weinamphoren zu einem festgelegten Preis zu verkaufen, war der Käufer nicht verantwortlich für Verderb, der vor der Lieferung auftrat, solange er den Messvorgang nicht verzögerte und der Verkauf noch nicht abgeschlossen war.
von emilie.a am 07.11.2013
Wenn vereinbart wurde, dass einzelne Weinamphoren zu einem festen Preis verkauft werden sollten, bevor sie geliefert wurden, während der Verkauf noch unvollständig war, lag das Risiko des verdorbenen Weins nicht beim Käufer, der keine Verzögerung bei der Durchführung der Messung verursacht hatte.