Si maritus sororis tuae tibi procurans petere bonorum possessionem noluit, cum ipso tibi congrediendum est.
von ava.k am 13.03.2018
Wenn Ihr Schwager sich geweigert hat, in Ihrer Vertretung Eigentumsrechte geltend zu machen, müssen Sie die Angelegenheit direkt mit ihm klären.
von leandro.h am 22.05.2020
Wenn der Ehemann deiner Schwester, der als dein Vertreter fungiert, nicht bereit war, Besitz der Güter zu erlangen, musst du dich selbst mit ihm auseinandersetzen.