Nam si pro pecunia quam mutuo dedisti tibi vinum stipulanti qui debuerant spoponderunt, negotii gesti paenitentia contractum habitum recte non constituit irritum.
von oskar.f am 03.10.2024
Denn wenn diejenigen, die Ihnen etwas schuldeten, für das Geld, das Sie als Darlehen gegeben haben, vertraglich Wein versprochen haben, begründet die Reue über das getätigte Geschäft nicht rechtmäßig die Ungültigkeit des geschlossenen Vertrags.
von philip.a am 27.03.2017
Wenn Menschen versprochen haben, Ihnen Wein als Gegenleistung für ein geliehenes Geld zu geben, kann ihre spätere Reue über das Geschäft den bestehenden Vertrag nicht rechtmäßig ungültig machen.