Sed si quidem in ipso instrumento intercessionis dixerit sese aliquid accepisse et sic ad intercessionem venisse et hoc instrumentum publice confectum inveniatur et a tribus testibus consignatum, omnimodo esse credendum eam pecuniam vel res accepisse et non esse ei ad senatus consulti velleiani auxilium regressum.
von lotta.9852 am 07.03.2015
Wenn sie jedoch in der Bürgschaftsurkunde selbst erklärt hat, etwas erhalten zu haben und dadurch zur Bürgschaft gekommen zu sein, und diese Urkunde öffentlich ausgefertigt und von drei Zeugen unterzeichnet wurde, so ist in jeder Hinsicht davon auszugehen, dass sie das Geld oder die Sachen erhalten hat und ihr kein Rückgriff auf die Hilfe des Senatus Consultum Velleianum zusteht.
von elina826 am 28.08.2018
Wenn sie jedoch in dem Garantiedokument selbst erklärt hat, dass sie etwas vor Ausstellung der Garantie erhalten hat, und dieses Dokument als öffentliche Urkunde erstellt und von drei Zeugen unterzeichnet wurde, muss vollständig anerkannt werden, dass sie das Geld oder die Waren erhalten hat, und sie kann keinen Schutz mehr unter dem Senatus Consultum Velleianum geltend machen.