Eos, qui officium administrant, neque per suppositas personas tempore officii sui in provincia fenus agitare posse saepe rescriptum est.
von mira9856 am 21.03.2020
Es wurde in offiziellen Verlautbarungen wiederholt festgestellt, dass Amtsträger während ihrer Amtszeit in ihrer Provinz keine Geldverleihgeschäfte betreiben dürfen, auch nicht durch Zwischenpersonen.
von lino.977 am 09.04.2020
Denjenigen, die ein öffentliches Amt verwalten, ist es oft untersagt worden, während ihrer Amtszeit in der Provinz Wucher zu betreiben, und zwar weder direkt noch durch Stellvertreter.