Ea quidem, quae vi maiore auferuntur, detrimento eorum quibus res commodantur imputari non solent.
von elif.926 am 05.01.2017
Verluste, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb jeglicher Kontrolle liegen, werden normalerweise nicht dem Entleiher angelastet.
von leon.p am 13.09.2022
Diejenigen Sachen, die mit größerer Gewalt entwendet werden, werden üblicherweise nicht zum Nachteil derjenigen, denen die Sachen geliehen sind, in Rechnung gestellt.