Quo facto monumentum neque venire neque obligari a quoquam prohibente iuris religione posse in dubium non venit.
von ronya.848 am 02.12.2019
Es stand außer Zweifel, dass das Denkmal weder verkauft noch verpfändet werden konnte, da dies durch die Heiligkeit des Rechts verboten war.
von ilias.o am 08.10.2013
Nachdem dies geschehen ist, steht außer Zweifel, dass das Denkmal weder verkauft noch verpfändet werden kann, da dies durch die Heiligkeit des Rechts verboten ist.