Quare enim iste usus fructus sibi tale vindicat privilegium, ut generali interemptione usus fructus ipse solus excipiatur?
von max.d am 20.11.2024
Warum sollte dieses Nutzungsrecht eine solch besondere Privilegierung beanspruchen, dass es allein von einer generellen Beendigung ausgenommen wird?
von yusuf.956 am 28.02.2016
Warum beansprucht dieser Usus fructus denn für sich ein solches Privileg, dass er bei allgemeiner Beendigung als einziger ausgenommen werden sollte?