Cum antea sancitum fuerat in arbitris eligendis, quos neque poena compromissi vallabat neque iudex dederat, sed nulla praecedente sententia communis electio, ut in illorum sententia stetur, procreabat, si quidem pro parte pulsata forma arbitralis procederet, exceptionem ei veluti pacti generari, sin autem pro actore calculus poneretur, nihil ex eo procedere ei praesidii:
von elian.e am 14.08.2018
Es war zuvor festgelegt worden bezüglich der Auswahl von Schiedsrichtern - die weder durch eine Strafklausel gebunden noch von einem Richter ernannt waren, sondern stattdessen einvernehmlich ohne vorherige Urteilsfindung ausgewählt wurden - dass, wenn der Schiedsgerichtsverfahren zugunsten des Beklagten ausfiel, sie Schutz in Form einer Rechtsausnahme erhalten würden, wenn jedoch die Entscheidung den Kläger begünstigte, sie keinen solchen Schutz erhalten würden:
von constantin.u am 14.04.2021
Während zuvor verfügt worden war bezüglich der Auswahl von Schiedsrichtern, die weder durch eine Kompromissstrafe geschützt noch von einem Richter ernannt waren, sondern durch eine gegenseitige Wahl ohne vorhergehendes Urteil hervorgebracht wurden, dass deren Entscheidung aufrechterhalten werden sollte, wenn nämlich für die Beklagtenseite das Schiedsverfahren fortschreiten würde, eine Ausnahme wie von einem Pakt für ihn erzeugt würde, wenn jedoch für den Kläger die Berechnung angesetzt würde, würde nichts an Schutz daraus hervorgehen: