Etenim cum non causa cognita dictum est sukophanteis, sed ad postulatum patroni interlocutione iudicis responsum sit, nequaquam hoc infamiam inrogat.
von aaliya.j am 05.12.2022
Denn wenn ohne vollständige Prüfung des Falles gesagt wurde, man verhalte sich wie ein Winkeladvokat, aber auf das Ersuchen des Anwalts mit einer Zwischenverfügung des Richters geantwortet wurde, begründet dies keinesfalls eine Ehrverletzung.
von nathan.954 am 30.04.2021
Wenn jemand ohne gründliche Untersuchung des Falls als Verleumder bezeichnet wird, sondern dies lediglich als Antwort eines Richters auf das Ersuchen eines Anwalts geschieht, begründet dies keine rechtliche Ehrverletzung.