Et ideo si condemnationem, cuius mentionem libello insertam esse proponis, manifeste probare potes non intercessisse, adlegationes tuas laedi non oportere is, qui super negotio disceptaturus est, non ignorat.
von linda.r am 29.10.2023
Wenn Sie daher eindeutig nachweisen können, dass die in Ihrer Eingabe erwähnte Verurteilung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weiß der Richter, der den Fall verhandeln wird, dass Ihre Geltendmachungen nicht zurückgewiesen werden dürfen.
von laura9994 am 04.09.2013
Und daher, wenn Sie die Verurteilung, deren Erwähnung Sie als in das Dokument eingefügt behaupten, eindeutig beweisen können, dass sie nicht stattgefunden hat, ignoriert derjenige, der über die Angelegenheit zu entscheiden hat, nicht, dass Ihre Ausführungen nicht beeinträchtigt werden sollten.