Et ideo si condemnationem, cuius mentionem libello insertam esse proponis, manifeste probare potes non intercessisse, adlegationes tuas laedi non oportere is, qui super negotio disceptaturus est, non ignorat.
von linda.r am 29.10.2023
Wenn Sie daher eindeutig nachweisen können, dass die in Ihrer Eingabe erwähnte Verurteilung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weiß der Richter, der den Fall verhandeln wird, dass Ihre Geltendmachungen nicht zurückgewiesen werden dürfen.