Et verius est ipsum qui agit, id est legatarium, probare oportere, scisse alienam rem legare defunctum, non heredem probare oportere, ignorasse alienam, quia semper necessitas probandi incumbit illi qui agit.
von victor.u am 18.11.2021
Die zutreffende Ansicht ist, dass die Person, die den Anspruch geltend macht (das heißt die Person, die das Vermächtnis erhält), nachweisen muss, dass der Erblasser wusste, dass er fremdes Eigentum vermachte, und nicht der Erbe nachweisen muss, dass der Erblasser sich der Fremdheit des Eigentums nicht bewusst war, da die Beweislast stets bei der Person liegt, die den Anspruch geltend macht.
von lionel.858 am 13.04.2016
Und es ist zutreffender, dass derjenige, der handelt, also der Vermächtnisnehmer, beweisen muss, dass der Erblasser wusste, dass er fremdes Eigentum als Vermächtnis hinterließ, nicht dass der Erbe beweisen muss, dass er dessen unkundig war, weil die Beweislast stets demjenigen obliegt, der handelt.