Quamvis in lucro nec feminis ius ignorantibus subveniri soleat, tamen contra aetatem adhuc imperfectam locum hoc non habere retro principium statuta declarant.
von friedrich.e am 14.09.2017
Obwohl es bei Gewinnangelegenheiten nicht üblich ist, Frauen, die das Recht nicht kennen, zu unterstützen, erklären dennoch die Statuten der Herrscher, dass dies bei einem noch unvollkommenen Alter keine Gültigkeit hat.
von larissa.97 am 19.04.2019
Obwohl Frauen, die das Recht nicht kennen, in Gewinnfällen normalerweise keine Hilfe erhalten können, haben frühere kaiserliche Verordnungen festgelegt, dass diese Einschränkung für Minderjährige nicht gilt.