Quamvis, cum causam tuam ageres, ignorantia iuris propter simplicitatem armatae militiae adlegationes competentes omiseris, tamen si nondum satisfecisti, permitto tibi, si coeperis ex sententia conveniri, defensionibus tuis uti.
von elin8859 am 08.04.2019
Obwohl Sie bei der Führung Ihrer Sache aufgrund der Einfachheit des bewaffneten Militärdienstes aus Unkenntnis des Rechts die erforderlichen Anträge unterlassen haben, erlaube ich Ihnen dennoch, falls Sie noch nicht Genugtuung geleistet haben, bei einer Klageerhebung gegen Sie Ihre Verteidigungsmittel zu nutzen.
von amelie.j am 28.03.2019
Obwohl Sie aufgrund Ihrer Unerfahrenheit als einfacher Soldat die erforderlichen Rechtsargumente bei der Präsentation Ihres Falls nicht vorgebracht haben, gestatte ich Ihnen dennoch, Ihre Verteidigungsmöglichkeiten zu nutzen, wenn der Rechtsstreit noch nicht beigelegt ist und gegen Sie rechtliche Schritte eingeleitet werden.