Quo de stipulationibus seu verborum obligationibus et fideiussoribus et mandatoribus, nec non novationibus et solutionibus et acceptilationibus et de praetoris stipulationibus omne quod ius invenitur gemino volumine inscriptum est, quod in libris antiquis nec numerari possibile fuit.
von domenick.844 am 27.11.2015
Das gesamte Recht bezüglich formeller Vereinbarungen, mündlicher Verträge, Bürgschaften, Bevollmächtigten, Schuldübertragungen, Zahlungen, formeller Freistellungen und offizieller Verbindlichkeiten wurde in zwei Bänden niedergeschrieben, wohingegen in älteren Büchern sein Umfang nicht einmal gemessen werden konnte.
von catarina.909 am 25.03.2016
In welchem, was Vereinbarungen oder verbale Verpflichtungen und Bürgen und Auftraggeber sowie Novationen, Lösungen und Acceptilationen und prätorische Stipulationen betrifft, ist das gesamte gefundene Recht in einem zweibändigen Werk niedergeschrieben worden, was in antiken Büchern nicht einmal zu zählen möglich war.