Post haec ea, quae de operis novi nuntiationibus damnique infecti et pro aedificiis dirutis et eorum insidiis et quae de aqua pluvia arcenda veteribus auctoribus placita sunt, nec non de publicianis et donationibus tam inter vivos quam mortis causa conficiendis cauta legibus invenimus, in librum singularem deduximus.
von ayleen.g am 15.06.2016
Nach diesen Dingen haben wir die Bestimmungen, die von alten Autoren gutgeheißen wurden und die sich auf Anzeigen von neuem Werk, drohenden Schadens, abgerissenen Gebäuden und deren Gefahren sowie die Abwehr von Regenwasser beziehen, und ebenso die Vorschriften über Steuereintreiber und Schenkungen sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen in einem einzelnen Buch zusammengeführt.
von valentina.h am 22.06.2021
Nach diesen Vorarbeiten haben wir alle Rechtsvorschriften, die wir von älteren Autoren bezüglich Neubauten, möglicher Schäden, abgerissener Gebäude und deren Gefahren sowie zur Verhinderung von Regenwasserschäden vorgefunden haben, ebenso wie die Bestimmungen über Steuereintreiber und Schenkungen sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen, in einem einzelnen Buch zusammengestellt.