Si quis ad declinandam legem falcidiam, cum desiderat totam suam substantiam pro redemptione captivorum relinquere, eos ipsos captivos scripserit heredes, ne videatur quasi incertis personis heredibus institutis iudicium suum oppugnandum reliquisse, sancimus huius talem institutionem pietatis intuitu valere et non esse respuendam.
von luka8996 am 08.10.2018
Wenn jemand sein gesamtes Vermögen zur Auslösung von Gefangenen verwenden und diese Gefangenen als Erben einsetzen möchte, um das Falcidische Gesetz zu umgehen, bestimmen wir, dass diese Verfügung rechtlich gültig ist und nicht abgelehnt werden sollte, auch wenn es den Anschein hat, dass unbestimmte Personen zu Erben gemacht wurden. Diese Ausnahme wird aufgrund der gemeinnützigen Natur der Handlung getroffen.
von jonas9844 am 04.05.2020
Wenn jemand zum Umgehen des Falcidischen Gesetzes, während er wünscht, sein gesamtes Vermögen zur Auslösung von Gefangenen zu hinterlassen, eben diese Gefangenen als Erben eingesetzt hat, damit er nicht den Anschein erwecke, sein Urteil offenzulassen, als seien Erben als unbestimmte Personen eingesetzt worden, so verfügen wir, dass eine solche Verfügung seinerseits aufgrund der Frömmigkeit gültig ist und nicht abgelehnt werden darf.