Sed iudices scire debebunt hoc sibi praecipue esse commissum, ut ipsi a provincialibus exigant et consueta deposcant, palatinum vero possessor non horreat, qui non sibi, sed iudicibus atque officiis praeceptus est imminere.
von dean.j am 30.05.2016
Die Richter sollten verstehen, dass sie selbst in erster Linie dafür verantwortlich sind, Steuern zu erheben und übliche Zahlungen von den Provinzbewohnern zu fordern. Grundbesitzer sollten den Palastbeamten nicht fürchten, da dieser angewiesen wurde, Druck auf die Richter und deren Personal auszuüben, nicht auf die Grundbesitzer selbst.
von joschua9898 am 02.08.2019
Die Richter sollten insbesondere wissen, dass ihnen dies anvertraut wurde, dass sie selbst von den Provinzialen die üblichen Abgaben einfordern und verlangen sollen, wobei der Besitzer den Palatinus nicht fürchten muss, der angewiesen wurde, nicht gegen sie, sondern gegen die Richter und deren Ämter vorzugehen.