Et generaliter dicendum est, ex quibus causis furti actio competit in re clam facta, ex iisdem causis omnes habere hanc actionem.
von anna.k am 29.06.2018
Als allgemeine Regel gilt: In Fällen, in denen eine Diebstahlklage für heimlich ausgeführte Handlungen gilt, hat jeder das Recht, diese Rechtshandlung einzuleiten.
von hannah.938 am 25.04.2022
Es muss allgemein gesagt werden, aus welchen Gründen die Diebstahlsklage bei heimlich vollbrachten Handlungen begründet ist, dass aus denselben Gründen alle diese Klage haben.