Eo quoque nomine coheredi quisque suo condemnandus est, quod solus fructus hereditarii fundi percepit aut rem hereditariam corrupit aut consumpsit.
von ida923 am 12.01.2015
Jeder Erbe muss seinen Miterben entschädigen, wenn er allein die Erträge des ererbten Grundstücks eingenommen oder das Erbschaftsvermögen beschädigt oder verbraucht hat.
von luci.y am 13.03.2016
Aus diesem Grund ist jeder Miterbe zu verurteilen, weil er allein die Erträge der Erbmasse vereinnahmt oder die Erbmasse beschädigt oder verbraucht hat.