Ex quibusdam iudiciis damnati ignominiosi fiunt, veluti furti, vi bonorum raptorum, iniuriarum, de dolo, item tutelae, mandati, depositi, directis non contrariis actionibus, item pro socio, quae ab utraque parte directa est, et ob id quilibet ex sociis eo iudicio damnatus ignominia notatur.
von thilo.x am 16.12.2020
Personen, die in bestimmten Gerichtsverfahren verurteilt werden, werden mit Schande belegt, einschließlich Fälle von Diebstahl, gewaltsäuberraubung, Körperverletzung und Betrug sowie direkten Klagen (jedoch nicht Gegenklagen) in Angelegenheiten der Vormundschaft, des Mandats und der Hinterlegung. Dies gilt ebenso für Gesellschaftsrechtsfälle, die direkte Klagen von beiden Seiten sind, was bedeutet, dass jeder Partner, der in einem solchen Fall verurteilt wird, mit Schande markiert wird.
von luise.878 am 27.05.2021
Aus bestimmten Gerichtsverfahren werden die Verurteilten infamous, wie bei [Fällen von] Diebstahl, gewaltsamer Wegnahme von Gütern, Körperverletzung, Betrug, ebenso bei Vormundschaft, Auftrag, Hinterlegung, durch direkte nicht entgegenstehende Klagen, ebenso in Gesellschaftsfällen, die von beiden Seiten direkt sind, und deshalb wird jeder der Partner, der in diesem Verfahren verurteilt wird, mit Unehre gekennzeichnet.