Quin etiam animo quoque retineri possessionem placet, id est ut quamvis neque ipse sit in possessione neque eius nomine alius, tamen si non relinquendae possessionis animo, sed postea reversurus inde discesserit, retinere possessionem videatur.
von felix.w am 16.07.2015
Es gilt auch als anerkannt, dass Besitz allein durch Absicht aufrechterhalten werden kann - das bedeutet, dass selbst wenn weder die Person noch jemand in ihrem Namen physisch anwesend ist, sie den Besitz weiterhin behalten, solange sie mit der Absicht weggegangen sind zurückzukehren und nicht ihre Ansprüche aufzugeben.
von finnya.q am 07.03.2019
Darüber hinaus wird angenommen, dass Besitz auch durch Absicht beibehalten werden kann, das heißt, dass selbst wenn weder er selbst noch jemand in seinem Namen im Besitz ist, er dennoch als Besitzer gilt, wenn er den Ort nicht mit der Absicht verlassen hat, den Besitz aufzugeben, sondern mit der Absicht, später zurückzukehren.