Idem iuris est, si quis quasi credendi causa pecuniam stipulatus fuerit neque numeravit.
von antonia.j am 27.06.2021
Es gilt dasselbe Rechtsprinzip, wenn jemand gleichsam zum Zweck der Geldleihe einen Vertrag geschlossen und das Geld nicht ausgezahlt hat.
von conner.928 am 20.02.2021
Die gleiche Rechtsregel gilt, wenn jemand eine Geldzusage gemacht hat, als beabsichtige er ein Darlehen zu gewähren, aber das Geld tatsächlich nie ausgezahlt hat.