Olim enim si in rem agebatur, satisdare possessor compellebatur, ut, si victus nec rem ipsam restitueret nec litis aestimationem, potestas esset petitori aut cum eo agendi aut cum fideiussoribus eius.
von ferdinand.h am 11.08.2014
In der Vergangenheit musste der Besitzer bei einer Eigentumsklage Sicherheit stellen. Das bedeutete, dass er, wenn er den Prozess verlor und weder die Sache selbst zurückgab noch deren festgesetzten Wert zahlte, dem Kläger die Möglichkeit gab, rechtliche Schritte gegen ihn oder seine Bürgen zu unternehmen.
von yara.961 am 18.08.2016
Denn früher, wenn eine Klage wegen einer Sache erhoben wurde, war der Besitzer verpflichtet, Sicherheit zu leisten, sodass, falls er bei Niederlage weder die Sache selbst noch den Wert des Rechtsstreits zurückerstattete, dem Kläger die Möglichkeit offenstand, entweder gegen ihn selbst oder gegen seine Bürgen vorzugehen.