Nam de qua re inter creditorem et debitorem convenerit ut sit pro debito obligata, utraque hac appellatione continetur.
von thilo862 am 18.06.2015
Denn bezüglich dessen, worüber zwischen Gläubiger und Schuldner eine Vereinbarung getroffen wurde, dass es für eine Schuld verpflichtet sei, werden beide unter dieser Bezeichnung gefasst.
von johann.912 am 28.09.2023
Jede Eigenschaft, über die ein Gläubiger und ein Schuldner vereinbart haben, dass sie als Sicherheit für eine Schuld dienen soll, fällt unter diese beiden Begriffe.