De eo vero quod deiectum effusumve est, dupli quanti damnum datum sit, constituta est actio.
von tabea.r am 06.01.2018
Bezüglich dessen, was hinabgeworfen oder ausgegossen wurde, wurde eine Klage in doppelter Höhe des verursachten Schadens festgelegt.
von alexandra.947 am 20.02.2020
Es wurde eine Rechtshandlung geschaffen, die es ermöglicht, den doppelten Betrag der Schäden zu fordern, die durch Herabwerfen oder Herabgießen verursacht wurden.