Nec enim umquam dubium fuit, quin valeat conventio, si duo inter se pacti sunt ut ad unum quidem duae partes et damni et lucri pertineant, ad aliam tertia.
von phillip.851 am 30.03.2017
Es war nie zweifelhaft, dass eine Vereinbarung gültig ist, wenn zwei Personen untereinander vereinbaren, dass ein Partner zwei Drittel sowohl der Verluste als auch der Gewinne erhält, während der andere ein Drittel bekommt.
von leonard.s am 07.07.2016
Es war niemals zweifelhaft, dass die Vereinbarung gültig ist, wenn zwei untereinander vereinbart haben, dass einem zwei Teile sowohl des Verlustes als auch des Gewinns zustehen sollen, dem anderen der dritte Teil.