Multum autem tempus m hac exceptione antea quidem ex principalibus constitutionibus usque ad quinquennium procedebat:
von annie951 am 12.10.2017
Viel Zeit wurde zuvor in dieser Ausnahme gemäß den Hauptverfügungen bis zu einem Fünfjahreszeitraum fortgeführt:
von matheo.9866 am 25.04.2024
Zuvor erstreckten sich laut kaiserlichen Verfassungen die Fristen für diese Ausnahme bis zu fünf Jahren: