Post mortem suam dari sibi nemo stipulari poterat, non magis quam post eius mortem a quo stipulabatur.
von kira.x am 22.06.2014
Nach seinem Tod konnte niemand für sich selbst eine Verfügung treffen, nicht mehr als nach dem Tod desjenigen, von dem er eine Verfügung erwartete.
von yannick.843 am 29.01.2018
Niemand konnte eine Vereinbarung treffen, dass ihm etwas nach seinem eigenen Tod gegeben werde, ebensowenig wie nach dem Tod desjenigen, von dem er die Vereinbarung traf.