Hi autem cum non sunt quantum ad hereditatem liberi, neque bonorum possessionem petere possunt quasi proximi cognati.
von emanuel.z am 08.03.2014
Diese jedoch, wenn sie nicht als Erben gelten, können weder die Besitzergreifung der Güter als nächste Verwandte beanspruchen.
von charlie.g am 13.07.2014
Diese Personen gelten jedoch nicht als Erben und können daher keine Besitzansprüche auf das Vermögen als nächste Verwandte geltend machen.