Is quoque, qui non debitum accepit ab eo qui per errorem solvit re obligatur:
von liliana.x am 10.08.2020
Derjenige, der etwas Ungeschuldetes von jemandem erhalten hat, der aus Irrtum gezahlt hat, ist durch die Sache selbst verpflichtet.
von lou961 am 13.07.2023
Wer eine Zahlung erhält, die ihm nicht geschuldet war und die vom Zahler versehentlich geleistet wurde, ist rechtlich verpflichtet, diese zurückzugeben.