Et si quidem ex naturalibus liberis aliquem suum heredem reliquisset, nulla videbatur querela:
von jana.d am 01.10.2019
Und wenn er tatsächlich einen seiner leiblichen Kinder als Erben hinterlassen hätte, schienen keine Grundlagen für Beschwerden zu bestehen:
von fillip.8998 am 13.02.2021
Und wenn er tatsächlich aus unehelichen Kindern jemanden als seinen eigenen Erben hinterlassen hätte, schien keine Beschwerde zu bestehen: