Itaque intestato quoque mortuo liberto, si is suum heredem reliquisset, nihil in bonis eius patrono ius erat.
von omar.952 am 13.12.2013
Und so, wenn ein Freigelassener ohne Testament verstorben war und seinen eigenen Erben hinterlassen hatte, stand dem Patron keinerlei Recht an dessen Besitztümern zu.
von levi.w am 03.08.2024
Daher hatte der ehemalige Herr keinerlei Anspruch auf das Vermögen, wenn ein Freigelassener ohne Testament starb und einen eigenen Erben hinterlassen hatte.