Sed et si e contrario pupilli nomine, cui nihil relictum fuerit, de inofficioso egerit et superatus est, ipse quod sibi in eodem testamento legatum relictum est, non amittit.
von ayla.s am 20.05.2018
Selbst wenn jemand im Namen eines Minderjährigen, der nichts aus dem Testament erhalten hat, den Erbanspruch als unbillig anficht und den Prozess verliert, wird er sein eigenes in demselben Testament hinterlassenes Erbe nicht verwirken.
von jette.938 am 13.02.2020
Selbst wenn jedoch umgekehrt jemand im Namen eines Mündels, dem nichts hinterlassen wurde, eine Klage wegen eines sittenwidrigen Testaments angestrengt und diese verloren hat, verliert er selbst das ihm in eben diesem Testament zugesprochene Legat nicht.