Tam autem naturales liberi, quam secondum nostrae constitutionis divisionem adoptati, ita demum de inofficioso testamento agere possunt si nullo alio iure ad bona defuncti venire possunt.
von viktor.j am 13.06.2022
Sowohl natürliche Kinder als auch jene, die gemäß der Teilung unserer Verfassung adoptiert wurden, können schließlich eine Klage wegen eines pflichtwidrigen Testaments erheben, wenn sie auf keine andere Weise an die Güter des Verstorbenen gelangen können.
von valerie916 am 29.09.2015
Sowohl natürliche Kinder als auch Kinder, die nach unseren verfassungsrechtlichen Bestimmungen adoptiert wurden, können eine Klage wegen eines unbilligen Testaments nur dann einreichen, wenn sie keine anderen rechtlichen Mittel haben, um das Vermögen des Verstorbenen zu beanspruchen.