Quod autem dictum est furtivaram et vi possessarum rerum usucapionem per legem prohibitam esse, non eo pertinet ut ne ipse fur quive per vim possidet usucapere possit:
von liana.j am 27.05.2023
Was jedoch dargelegt wurde, dass die Ersitzung von gestohlenen und gewaltsam besessenen Sachen durch Gesetz verboten ist, bezieht sich nicht darauf, dass der Dieb selbst oder derjenige, der durch Gewalt besitzt, nicht durch Ersitzung erwerben kann:
von hana954 am 01.06.2020
Das gesetzliche Verbot, Eigentum an gestohlenen Gütern oder gewaltsam entrissener Habe durch Langzeitbesitz zu erwerben, bedeutet nicht, dass der Dieb oder der gewalttätige Besitzer selbst auf diese Weise kein Eigentum erlangen können: