Furtivae quoque res et quae vi possessae sunt, nec si praedicto longo tempore bona fide possessae fuerint, usucapi possunt:
von julian.9882 am 24.02.2018
Gestohlene Sachen und Gegenstände, die mit Gewalt genommen wurden, können nicht durch langjährigen Besitz rechtmäßig erworben werden, auch wenn sie in gutem Glauben für den festgelegten Zeitraum gehalten wurden:
von christopher906 am 20.04.2021
Gestohlene Sachen sowie Sachen, die gewaltsam besessen wurden, können nicht einmal dann durch Ersitzung erworben werden, wenn sie während der vorgenannten langen Zeit in gutem Glauben besessen wurden: