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Minus autem scilicet iuris in usu est quam in usufructu.
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von conor.944 am 24.01.2014Es besteht offensichtlich weniger rechtliche Berechtigung bei einer einfachen Nutzung als beim Nießbrauch.
von hendrik867 am 20.04.2017Offensichtlich ist weniger Recht im Nutzungsrecht als im Nießbrauch.
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