Venditae vero et traditae non aliter emptori adquiruntur, quam si is venditori pretium solverit vel alio modo ei satisfecerit, veluti expromissore aut pignore dato.
von catarina879 am 19.01.2015
Verkaufte und übergebene Sachen werden vom Käufer nicht anders erworben, als wenn er dem Verkäufer den Kaufpreis gezahlt oder ihn auf andere Weise befriedigt hat, wie etwa durch Stellung eines Schuldübernehmers oder durch Bestellung eines Pfandes.
von mira.e am 01.09.2023
Verkaufte und gelieferte Waren werden nur dann Eigentum des Käufers, wenn dieser dem Verkäufer den Kaufpreis bezahlt oder auf andere Weise zufriedenstellende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, wie etwa durch die Bereitstellung eines Bürgen oder die Stellung von Sicherheiten.