Qua constitutione cavetur, ut nec pupillus ad legitimam tutelam vocetur nec adultus:
von jonte.8875 am 23.11.2022
In dieser Verfassung wird festgelegt, dass weder ein Mündel zur gesetzlichen Vormundschaft berufen werden darf noch ein Erwachsener:
von lia.w am 04.11.2016
Diese Verordnung bestimmt, dass weder ein Minderjähriger noch ein junger Volljähriger zum Vormund bestellt werden darf: