Altitudo eorum, quanta longitudo fuerit quarta dempta, sub trabes extollatur; reliquum lacunariorum et arcae supra trabes ratio habeatur.
von colin.j am 30.05.2016
Die Höhe derselben soll, soweit die Länge abzüglich eines Viertels reicht, bis zu den Balken angehoben werden; für den verbleibenden Teil der Kassettendecken und der Truhe über den Balken sei Rechnung getragen.
von jara.8924 am 30.05.2014
Ihre Höhe soll um drei Viertel ihrer Länge bis zu den Balken angehoben werden; über den Balken ist der verbleibende Raum für die Kassettendecke und Koffer zu berechnen.