Quae erunt ab quadraginta pedibus ad quinquaginta, item dividendae sunt in octo partes, et earum septem in summo scapo sub capitulo contrahantur.
von marcel.l am 31.07.2023
Diejenigen, die zwischen vierzig und fünfzig Fuß messen, müssen ebenfalls in acht Teile geteilt werden, und davon sollen sieben am obersten Schaft unter dem Kapitell verjüngt werden.
von stella839 am 21.09.2013
Für Säulen zwischen vierzig und fünfzig Fuß Höhe teile die Breite in acht Teile, und reduziere sie am oberen Schaftbereich direkt unter dem Kapitell auf sieben dieser Teile.