Item quae erunt a pedibus viginti ad pedes triginta, scapus imus dividatur in partes septem, earumque sex summa contractura perficiatur.
von maila.833 am 30.06.2018
Ebenso sollen bei Säulen zwischen zwanzig und dreißig Fuß Höhe der untere Schaft in sieben Teile geteilt werden, wobei der obere Durchmesser sechs dieser Teile betragen soll.
von franz.942 am 01.07.2022
Desgleichen sollen jene, die zwischen zwanzig und dreißig Fuß sein werden, den untersten Schaft in sieben Teile geteilt haben, und von diesen sollen sechs mit der obersten Verjüngung vollendet werden.