Fomenta vulneribus nulla iussu suo, sed quia cetera palam vana obiecisset, adiungere crimen, cu ius se pariter indicem et testem faceret.
von jannik.a am 23.01.2019
Er veranlasste keine medizinische Behandlung der Wunden auf seine Anweisung hin, und da seine übrigen Anschuldigungen offensichtlich falsch gewesen waren, fügte er eine weitere Anklage hinzu, bei der er sich selbst sowohl zum Ankläger als auch zum Zeugen machte.
von katharina902 am 02.01.2020
Keine Wundverbände auf seine Anordnung, sondern weil er andere Dinge offensichtlich falsch vorgebracht hatte, um eine Anklage hinzuzufügen, bei der er sich gleichermaßen zum Anzeiger und Zeugen machte.